Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH 26.05.2026, 6 Ob 26/26f).

Kann ein „Like“ auf Facebook eine Ehrenbeleidigung sein?

Soziale Medien gehören für viele Menschen zum Alltag. Beiträge werden kommentiert, geteilt und mit einem „Gefällt mir“ versehen. Doch kann ein einfaches „Like“ rechtliche Folgen haben – insbesondere dann, wenn damit ein beleidigender Kommentar unterstützt wird?

Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH 26.05.2026, 6 Ob 26/26f).

 

Der Anlassfall

Ein Mann veröffentlichte auf Facebook ein Foto von sich und seiner Ehefrau im Rahmen einer Familienfeier. Daraufhin verfasste ein anderer Nutzer einen beleidigenden Kommentar über den Mann. Eine weitere Person reagierte auf diesen Kommentar mit einem „Like“.

 

Der Betroffene wollte dies nicht hinnehmen. Er beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt werden sollte, beleidigende Äußerungen über ihn durch ein „Like“ zu unterstützen.

 

Die Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob ein „Like“ überhaupt als rechtlich relevante Äußerung angesehen werden kann und wie dessen Bedeutung zu beurteilen ist.

 

Dabei stellte das Gericht klar: Die Bedeutung eines „Likes“ hängt immer vom konkreten Zusammenhang ab. Entscheidend ist nicht, was die Person, die das „Like“ setzt, ausdrücken wollte. Maßgeblich ist vielmehr, wie es von durchschnittlichen Betrachtern verstanden wird.

 

Im konkreten Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass das „Like“ nicht als Zustimmung zur beleidigenden Aussage verstanden wurde. Nach Auffassung des Gerichts drückte es lediglich eine unspezifische Antipathie gegenüber dem Kläger oder dessen öffentlicher Darstellung seines Ehelebens aus.

 

Eine Ehrenbeleidigung lag daher nicht vor.

 

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass ein „Like“ in sozialen Medien nicht automatisch als Zustimmung zu einer beleidigenden Aussage gewertet wird. Ob eine rechtlich relevante Äußerung vorliegt, hängt immer vom konkreten Kontext und davon ab, wie durchschnittliche Nutzer die Reaktion verstehen.

 

Auch im digitalen Raum gilt daher: Nicht jedes „Gefällt mir“ hat dieselbe Bedeutung.