Stellen Sie sich folgende Szenarien vor: Eine Frau wird schwanger. Und zwar trotz einer Vasektomie des Partners oder einer Eileiterunterbindung. Oder einer Frau werden bei einer künstlichen Befruchtung mehr Embryonen eingesetzt, als von ihr erwünscht und sie bekommt daher „ein Kind zu viel“. Oder eine Frau wird aufgrund einer defekten Spirale ungewollt schwanger.
In allen diesen Fällen sind Fehler passiert. Grundsätzlich gilt, für daraus resultierende, schuldhaft verursachte Schäden ist Schadenersatz zu leisten. Dies kann Handwerker ebenso treffen wie Rechtsanwälte oder Bankberater. Besonders heikel und im Ergebnis regelmäßig leidvoll sind Fehler von Ärzt:innen bei der Behandlung von Patient:innen.
Bisher: In der jüngsten Vergangenheit gab es immer wieder heftige Diskussionen darüber, ob und inwieweit bei von Eltern unerwünschten Kindern zu haften sei. Die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung war uneinheitlich und hat zwischen Fällen der unerwünschten Empfängnis („wrongful conception“) eines gesunden Kindes und der unerwünschten Geburt („wrongful birth“) eines behinderten Kindes differenziert. Im ersten Fall sprach der OGH bisher keinen Schadenersatz zu. Im zweiten schon. Eltern, die sich angesichts der schweren Behinderung des Kindes bei gehöriger Aufklärung durch den Arzt oder die Ärztin für einen (rechtmäßigen) Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten, ist insbesondere der gesamte Unterhaltsaufwand, also nicht bloß der behinderungsbedingte Mehrbedarf, zu ersetzen.
Jetzt: Aus Anlass eines aktuellen Falles und aufgrund dieser divergierenden Rechtsprechung, sowie heftiger Diskussionen dazu unter „Rechtsgelehrten“, entschied nun der Oberste Gerichtshof neu. Und zwar in einem so genannten „verstärkten Senat“, also in größerer Besetzung. Dabei ging er von der bisherigen Judikatur ab und befand, dass aus schadenersatzrechtlicher Sicht beide Sachverhalte im Ansatz notwendigerweise gleich zu beurteilen seien. Denn bei fehlerfreiem Vorgehen des Arztes oder der Ärztin (und zusätzlich im Fall von „wrongful birth“ einem von der Mutter beziehungsweise den Eltern gewünschten Schwangerschaftsabbruch) wäre jeweils die Geburt des Kindes unterblieben. Der OGH stellt mit dieser revolutionären Entscheidung (OGH verst. Senat vom 21.11.2023; 3 Ob 9/23d ) also klar: Verschuldet ein Arzt oder eine Ärztin einen Fehler, ohne den das Kind nicht geboren worden wäre, haftet er oder sie für dessen Unterhalt – und zwar unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes.
Apropos: Zahlreiche Frauen, denen fehlerhafte Verhütungsspiralen von Eurogine eingesetzt worden waren, zogen in den vergangenen Jahren vor Gericht. Darunter neben Frauen, die deswegen unter Schmerzen zu leiden hatten, auch solche, die aufgrund der defekten Spirale ungewollt schwanger geworden waren. Der OGH verneinte in einem solchen Fall unlängst noch einen Schadenersatzanspruch. Nach der neuesten Rechtsprechung kommt Schadenersatz aber jetzt doch in Frage.