Gewährleistung bei Mängeln
Weist ein Vertragsgegenstand nicht die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften auf, hat ein Verkäufer oder Werkunternehmer dafür – sofern die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde – einzustehen. Bei Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern kann die Haftung des Unternehmers für Mängel nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsfolgen aus der Gewährleistung
Die Rechtsfolgen eines Mangels sind gesetzlich klar geregelt und stehen jedem Käufer zu. Zunächst sind das die Rechte auf Austausch oder Verbesserung der Sache. Erst wenn diese Behelfe nicht zum gewünschten, vertragsgemäßen Zustand führen, ist eine Preisminderung oder eine gänzliche Rückabwicklung des Vertrages (Wandlung) möglich.
Keine Gewährleistung
Das Gewährleistungsrecht greift allerdings nur bei solchen Mängeln, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer vorlagen. Tritt ein Mangel etwa infolge unsachgemäßen Gebrauches oder Beschädigung durch den Kunden erst später auf, hat ein Verkäufer oder Unternehmer dafür im Rahmen der Gewährleistung grundsätzlich nicht einzustehen.
Beispiele für die Gewährleistung
Klassische Beispiele für die Gewährleistung sind ein Autokauf oder auch unschön ausgeführte Arbeiten von Werkunternehmern. Etwa das Stottern des Motors nach den ersten paar Kilometern, das schlampig verputzte Haus oder der Kratzer im neu gefliesten Badezimmer.
Gewährleistung oder Garantie
Im täglichen Sprachgebrauch oft verwechselt wird die Gewährleistung mit einer Garantie. Unter einer Garantie versteht man die Zusage (oft auch eines Herstellers), dass eine Sache beispielsweise eine bestimmte Zeit lang fehlerfrei funktioniert oder sonstige bestimmte Eigenschaften eine gewisse Zeit behält. Während eine Garantie freiwillig eingeräumt wird, resultieren Gewährleistungsansprüche aus dem Gesetz, ohne dass es gesonderter Zusagen bedarf.
Schadenersatz und Gewährleistung
Die mangelnde Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen durch einen Verkäufer oder Werkunternehmer kann zudem zu Schadenersatzverpflichtungen führen. Ein Verkäufer ist somit nicht nur zu Verbesserungsarbeiten angehalten, sondern kann etwa bei Säumnis oder bei Verschulden auch zur Tragung darüber hinausgehender Kosten (etwa für ein Ersatzgerät) verpflichtet werden.
Gewährleistungsfristen
Je nachdem, ob eine unbewegliche oder bewegliche Sache Vertragsgegenstand ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei beziehungsweise drei Jahre. Beim Kauf von Gebrauchtwagen kann die Gewährleistungsfrist mit besonderer Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden. Unbewegliche Güter sind zum Beispiel das Haus, ein Baum oder ein Gartenzaun mit Fundament. Bewegliche Sachen sind Möbel (allerdings keine Einbaumöbel), Kleidung oder ein Auto.