Rechtsgebiet

Recht am eigenen Bild

Darf mich ein Fremder einfach fotografieren? Kann ich ohne meine Zustimmung in der Zeitung abgebildet werden? Fragen wie diese drehen sich in der Regel um das Recht am eigenen Bild.

Grundsätzlich kein allumfassendes Recht

Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen sieht das österreichische Recht grundsätzlich keine Möglichkeit vor, Abbildungen einer Person generell zu untersagen oder deren Veröffentlichung zu verhindern. Der Gesetzgeber hat aber – systematisch zum Teil deplatziert im Urheberrechtsgesetz – Regelungen vorgesehen, die Eingriffe in berechtigte Interessen des der abgebildeten Person hintan halten sollen.

 

Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegt insbesondere dann vor, wenn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Bildes die Ehre der abgebildeten Person beeinträchtigt wird. Politiker müssen sich in diesem Zusammenhang allerdings der besonderen, zum Teil wesentlich weitergehenden Kritik der Öffentlichkeit stellen.

 

Besonderen Schutz genießt der höchstpersönliche Lebensbereich einer abgebildeten Person, also insbesondere deren Intimsphäre. Soweit die Verbreitung eines Bildes entstellend wirkt oder die abgebildete Person in einem Kontext zeigt, mit dem diese nichts zu tun hat, ist diese weitgehend unzulässig. Auch entstellende Abbildungen, etwa die Veröffentlichung eines Bildes in politisch oder weltanschaulich fragwürdigen Zusammenhängen, kann unzulässig sein.

 

Verbotene Herstellung?

In der österreichischen Rechtsprechung relativ neu, jedoch inzwischen weitgehend anerkannt, ist, dass auch die bloße Herstellung eines Bildes einer Person einen unzulässigen Eingriff in deren Rechte darstellen kann. Abgeleitet wird dieses Recht vor allem auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

Um schon die Herstellung eines Bildes als unzulässig zu bekämpfen, ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall anzustrengen. Es kommt dabei unter anderem darauf an, ob eine Person gezielt fotografiert wird oder nicht. Bilder, auf denen Personen nicht oder nur schwer zu identifizieren sind (zum Beispiel Urlaubsfotos mit vielen Personen im Hintergrund oder Fotos eines Straßenbildes, auf denen fremde Personen zufällig abgebildet werden) stellen in der Regel keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und können deshalb nicht untersagt werden.

 

Medienrechtliche Ansprüche

Insbesondere die Abbildung von Personen in einer Zeitung kann nicht nur Ansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild, sondern auch medienrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Sofern eine Veröffentlichung in diesem Zusammenhang unberechtigt erfolgt, kann in einem eigenen, dafür vorgesehenen medienrechtlichen Verfahren eine mitunter auch beträchtliche Entschädigung durchgesetzt werden.

 

Die Prüfung von Ansprüchen, die aus einer Bildnisveröffentlichung resultieren, ist stark einzelfallbezogen und für juristische Laien kaum zu bewerkstelligen. Gerne beraten wir Sie im Falle einer unberechtigten Abbildung über Ihre Möglichkeiten.

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