Immissionsschutz
Immissionen sind unmittelbare Einwirkungen auf das Grundstück. Dazu zählen vor allem Lärm, Rauch, Wärme, Licht, Abwasser oder Erschütterungen. Konkreter sind das zum Beispiel das exzessive Grillen des Nachbarn mit starker Rauchentwicklung, das Lagerfeuer in der Feuerschale oder der stinkende Komposthaufen an der Grundstücksgrenze.
Ein Liegenschaftseigentümer muss nur solche Einwirkungen durch seinen Nachbarn dulden, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Gegen darüber hinausgehende Beeinträchtigungen, die die Benutzung des eigenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, stehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu. Soweit eine Störung durch einen Nachbarn schuldhaft erfolgt, sind auch Schadensersatzansprüche möglich.
Entzug von Licht und Luft
Eine wesentliche Beeinträchtigung durch übermäßige Beschattung der eigenen Liegenschaft kann nur dann untersagt werden, wenn es dadurch zu einer geradezu unzumutbaren Einschränkung der eigenen Nutzung kommt. Wirft der Baum des Nachbarn einen zu großen Schatten, kann das daher nur dann mit Erfolg bekämpft werden, wenn der Schatten zu einer gravierenden Einschränkung der eigenen Liegenschaft führt und solch ein Schatten am jeweiligen Ort auch völlig unüblich ist. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung derartiger Ansprüche gibt es immer zuerst ein besonderes Verfahren, in dem eine Einigung der beiden betroffenen Nachbarn erzielt werden soll.
Der Baum am Nachbargrundstück
Im Vergleich zu Immissionen gibt es für Bäume und Sträucher, die die Grundstücksgrenze überragen, genauere gesetzliche Regelungen. Abgesehen davon, dass Früchte eines Nachbarbaumes, die auf das eigene Grundstück fallen, ins eigene Eigentum übergehen, sieht das Gesetz für überhängende Bäume und Sträucher auch ein Selbsthilferecht des betroffenen Nachbarn vor.
Grundsätzlich dürfen Äste und Wurzeln eines Baumes, die auf das eigene Grundstück ragen oder in dieses eindringen genau an der Grundstücksgrenze abgeschnitten werden. Derartige Maßnahmen haben aber unter möglichster Schonung der betroffenen Pflanze zu erfolgen. In der Praxis empfehlen wir daher regelmäßig, solche Arbeiten nur von einem Fachmann durchführen zu lassen. Ein unfachmännischer Beschnitt von Pflanzen kann zu Schadenersatzansprüchen des Eigentümers des betroffenen Baumes oder Strauches führen.
Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.