Rechtsgebiet

Arzthaftung

Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Wohingegen das Patientenrecht die Rechte von Patienten gegenüber Heilbehandlern, insbesondere gegenüber Ärzten sowie gegenüber Sozialleistungs- und anderen Leistungsträgern im Gesundheitswesen vereint.

Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, kommt damit rechtlich betrachtet, ein Behandlungsvertrag zustande. Aus diesem Vertrag schuldet der Arzt die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Verstößt er gegen diese Sorgfaltspflichten, so ist der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet.

 

Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen aufteilen in:

 

Behandlungsfehler

Grundsätzlich schuldet der Arzt eine Behandlung, die entsprechend dem Stand der medizinischen Erkenntnisse ist. Entspricht die Behandlung in irgendeiner Art nicht dem Stand, spricht man von einem Behandlungsfehler. Um diesen in einem Arzthaftungsprozess zu beweisen, braucht es in der Regel immer die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen mit einem Gutachten. In diesem Gutachten wird geprüft, ob der Arzt die zur Zeit der Behandlung geltenden wissenschaftlichen Standards eingehalten hat. Wird die Verletzung der ärztlichen Kunst bejaht, führt dies meistens zu einer Schadenersatzpflicht (nicht nur Schmerzengeld) des Arztes oder des Krankenhauses gegenüber dem Patienten.

 

Aufklärungsversäumnisse

Unter Aufklärung versteht man, wenn der Patient vom Arzt über die beabsichtigte Behandlung, die Erfolgsaussichten, alternative Behandlungsmethoden und die möglichen negativen Folgen informiert wurde. Dabei wird eine Zustimmung des Patienten zur folgenden Behandlung angenommen.

 

Erst die Aufklärung über den Eingriff rechtfertigt die Behandlung des Arztes und muss daher nachgewiesen werden. Der Arzt hat in verständlicher Sprache zu sprechen und sollte gegebenenfalls sogar einen Dolmetscher beiziehen. In Notfällen beschränkt sich die Aufklärungspflicht auf das Machbare, bei nichtansprechbaren Patienten können Angehörige, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht Aufschluss über den mutmaßlichen Willen des Patienten geben.

 

Wenn die Aufklärung nicht stattgefunden hat, kann sich der Arzt zwar darauf berufen, dass der Patient auch bei einer ordentlichen Aufklärung der Behandlung zugestimmt hätte. Der Patient wiederum kann aber geltend machen, dass er sich in diesem Fall nicht behandeln lassen hätte.

 

Dokumentationsfehler

Der Arzt muss seine Befunde, die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen, Laborergebnisse, Röntgenbilder und etwaige Fragen dokumentieren und sorgfältig verwahren. Damit soll gewährleistet sein, dass der Arzt später seine Behandlung nachvollziehen kann. Außerdem kann bei einem Arztwechsel die Behandlung problemlos fortgesetzt werden.

 

Sind die Dokumentation und die Verwahrung unzureichend, spricht man von einer Dokumentationspflichtverletzung.

 

Sollte die Patientenakte als Beweismittel verwendet werden und weist sie Lücken auf, wird sie nicht mehr als Beweis anerkannt. Zulasten des Arztes wird dann die ungünstigste Alternative angenommen. Nicht der Patient muss einen Fehler des Arztes beweisen, vielmehr muss nun der Arzt belegen, dass er auch für diesen Fall richtig gehandelt hat.

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