Unter Zahlungsunfähigkeit wird die Unmöglichkeit eines Schuldners verstanden, sämtliche fälligen Forderungen seiner Gläubiger in absehbarer Zeit abzudecken. Ziel jedes Insolvenzverfahrens ist es, allen Gläubigern eine gleichmäßige Befriedigung aus dem gesamten Vermögen des Schuldners zu ermöglichen.
Ein Insolvenzverfahren ist grundsätzlich nur über Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst einzuleiten. Insbesondere für Geschäftsführer juristischer Personen besteht allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) die Verpflichtung, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann dies die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen.
Das Vermögen des Schuldners
Im Gegensatz zum gewöhnlichen Exekutionsverfahren, in dem jeder Gläubiger versucht, eine Zahlung durch Zugriff auf bestimmte Vermögenstücke des Schuldners zu erreichen, ist im Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners der Verwertung unterworfen.
Ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist es den Gläubigern verwehrt, direkt auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen. Vielmehr wird ein Insolvenzverwalter damit beauftragt, das gesamte Vermögen möglichst gewinnbringend zu verwerten und den Erlös daraus – nach Abzug der Kosten des Insolvenzverwalters und des Verfahrens – an die Gläubiger anteilig auszuschütten.
Einleitung eines Sanierungsverfahrens
Alternativ zur Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens besteht auch die Möglichkeit der Einleitung eines Sanierungsverfahrens. Hierzu muss der Schuldner allerdings einen Sanierungsplan vorlegen, der regelmäßig eine bestimmte Quote innerhalb einer bestimmten Zeit umfasst. Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen und gerichtlich bestätigt, gilt das Insolvenzverfahren als aufgehoben. Dies entlässt den Schuldner natürlich nicht aus der Verpflichtung, seinen Zahlungspflichten aus dem Sanierungsplan nachzukommen.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners wird in der Ediktsdatei im Internet kundgemacht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt für Gläubiger eine Frist zu laufen, innerhalb derer sie ihre Forderungen bei Gericht anmelden müssen. Erfolgt eine solche Forderungsanmeldung nicht, droht der Verlust des Anspruches auf eine zumindest quotenmäßige Befriedigung.
Da ein bestellter Insolvenzverwalter grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche Forderungen des Schuldners einzuziehen, stellt sich für Gläubiger häufig die Frage, ob gegen solche Forderungen des Insolvenzverwalters mit eigenen Forderungen aufgerechnet werden kann. Die Beurteilung dieser Sachverhalte ist in der Praxis mitunter komplex und eine rechtliche Überprüfung schon zur Vermeidung einer Klage des Insolvenzverwalters oft empfehlenswert.
Wir haben in den vergangenen Jahren nicht nur Erfahrungen als Vertreter von Gläubigern und Schuldnern gesammelt, sondern auch einige Verfahren als Insolvenzverwalter(stellvertreter) begleitet. Sofern Sie von Belangen des Insolvenzrechts als Gläubiger oder als Schuldner betroffen sind, unterstützen wir Sie dabei sehr gerne.