Der Schaden muss aber bei Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt werden. Es unterliegen also nicht nur Privatpersonen, sondern auch Bund, Länder und Gemeinden sowie deren Organe Sorgfaltsanforderungen, deren Verletzung zu Schadenersatzverpflichtungen führt.
Im Gegensatz zum allgemeinen Schadenersatzrecht, bei dem die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Vordergrund steht, werden Amtshaftungsansprüche ausschließlich in Geld ausbezahlt.
Was fällt unter Amtshaftung?
Das Spektrum der Sachverhalte, die Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen können, ist genauso vielfältig wie die vom Staat und seinen Institutionen übernommenen Aufgaben. Unberechtigte Inhaftierungen, Verletzungen durch einen Polizisten im Zuge einer Amtshandlung, rechtlich unvertretbare Urteile, aber etwa auch unberechtigte Verzögerungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen durch Verwaltungsbehörden fallen alle in dieses äußerst breit gefächerte Rechtsgebiet.
Wann besteht ein Amtshaftungsanspruch?
Ein Amtshaftungsanspruch besteht erst dann, wenn der Geschädigte sämtliche ihm möglichen und zumutbaren Rechtsmittel auch tatsächlich ergriffen hat (Rettungspflicht). Wird auch nur ein Rechtsmittel nicht ausgeschöpft, entfällt der Anspruch zur Gänze.
Gerade im Bereich der Rechtsanwendung sind Amtshaftungsansprüche so lange ausgeschlossen, wie das Vorgehen vertretbar erscheint. Erst wenn eine Rechtsanwendung völlig unvertretbar ist (etwa wegen gefestigter Judikatur) oder gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt, resultiert aus ihr ein entsprechender Entschädigungsanspruch.
Entscheidungen der Höchstgerichte (Oberster Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof) sind unanfechtbar und ziehen – auch wenn diese falsch sind – keine Amtshaftungsansprüche nach sich.
Wer einen Amtshaftungsanspruch für sich behauptet, kann damit zunächst den betroffenen Rechtsträger konfrontieren. Diesem steht eine Frist von drei Monaten zur Verfügung, um diesen anzuerkennen oder abzulehnen. Eine gerichtliche Geltendmachung ist erst nach Vorliegen der Entscheidung des jeweiligen Rechtsträgers sinnvoll.
Staatshaftung
Relativ neu im österreichischen Rechtssystem ist der Begriff der Staatshaftung. Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist die Republik verpflichtet, Unionsrecht umzusetzen oder zumindest direkt anzuwenden.
Kommt ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nach, etwa indem unionsrechtswidrige Gesetze vom Gesetzgeber erlassen werden oder höchstrichterliche Urteile dem Unionsrecht widersprechen, kann aus diesem Verstoß des Staates gegen das Unionsrecht ein Schadensersatzanspruch resultieren.
Für die Beurteilung solcher Staatshaftungsansprüche besteht eine besondere Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Wir verfügen über zahlreiche praktische Erfahrung in der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Staat und behandeln diese mit großer Sorgfalt und der notwendigen Hartnäckigkeit. Lassen Sie sich von Obrigkeiten nicht alles gefallen!