Rechtsgebiet

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen dem Unterhaltsanspruch während einer aufrechten Ehe und nach einer Trennung oder Scheidung unterschieden.

Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe

Heute haben beide Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse nach ihren Kräften beizutragen. Der Gesetzgeber geht nicht mehr von der klassischen Hausfrauenehe aus, sondern berücksichtigt die Möglichkeit, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind.

 

Wenn ein Ehegatte schlechter verdient und/oder den gemeinsamen Haushalt führt und dadurch seinen Beitrag leistet, hat er gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch. Dieser ist grundsätzlich als Naturalunterhalt zu leisten. Er kann aber auch auf Verlangen ganz oder teilweise in Geld ausgezahlt werden.

 

Die Höhe des Unterhalts ist gesetzlich nicht geregelt. Laut Rechtsprechung bestimmt er sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

 

Unterhaltsanspruch bei Trennung oder Scheidung

Bei einer Trennung oder Scheidung kann das Paar vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer der Partner Unterhalt leisten muss.

 

Wenn Ehegatten bei einer Scheidung keine einvernehmliche Regelung treffen, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Der Unterhaltsanspruch richtet sich dann danach, ob es eine Scheidung mit oder ohne Verschulden war oder ob sich einer der Ehegatten der Kindererziehung widmet oder gewidmet hat.

 

Der Unterhalt nach der Scheidung ist nur in Form von Geld zu leisten. Er erlischt, wenn der unterhaltsberechtigte Partner wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht und wird ruhend gestellt, wenn er eine Lebensgemeinschaft eingeht.

 

 

Gerne unterstützen wir Sie bei einer einvernehmlichen Einigung über den Unterhalt, wie auch im Prozess bei einer strittigen Scheidung.

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