Rechtsgebiet

Schuldenregulierung

Auch als Privatkonkurs bekannt, bietet das Schuldenregulierungsverfahren die Möglichkeit für natürliche Personen (Nichtunternehmer), über kurz oder lang schuldenfrei zu werden.

Im Gegensatz zum gewöhnlichen Insolvenzverfahren wird im Schuldenregulierungsverfahren regelmäßig auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters verzichtet. Dadurch kann der Privatkonkurs wesentlich kostengünstiger abgewickelt werden als „gewöhnliche“ Konkursverfahren. Die Verfügungsmöglichkeiten über das eigene Vermögen bleiben einem Schuldner in der Regel zunächst trotz Eröffnung des Verfahrens erhalten.

 

Nach geltendem Recht sind für natürliche Personen mehrere Wege zur Entschuldung vorgesehen.

 

Zahlungsplan

Hier bietet ein Schuldner seinen Gläubigern eine – mitunter auch in Raten abzubezahlende – Quote an. Diese entspricht der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren. Die Bemessung erfolgt anhand der pfändbaren Bezüge eines Schuldners, die dieser über den Zeitraum von fünf Jahren voraussichtlich erzielen wird. Um die angebotene Quotenzahlung zu erfüllen, steht eine Erfüllungsfrist von maximal sieben Jahren zur Verfügung.

 

Die Annahme eines Zahlungsplanes setzt die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger und eine gerichtliche Bestätigung voraus. Kommt ein Zahlungsplan zustande, ist das Insolvenzverfahren (manchmal schon nach sehr kurzer Zeit) aufgehoben und der Betroffene kann in der Folge über sein gesamtes Vermögen wieder frei verfügen. Dies entlässt den Schuldner natürlich nicht aus seiner Verpflichtung, die angebotenen Quotenzahlungen auch weiterhin termingerecht zu bezahlen.

 

Abschöpfungsverfahren

Wenn alle Stricke reißen und ein Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Die Anforderungen an einen Schuldner sind höher und auch die Möglichkeit, über sein Vermögen zu verfügen, ist dabei wesentlich eingeschränkter als beim Zahlungsplan.

 

Im Wesentlichen muss der Schuldner sein gesamtes pfändbares Einkommen über die Dauer von sieben Jahren an einen Treuhänder abtreten, der dieses fruchtbringend anzulegen und jeweils am Ende eines Kalenderjahres an die Gläubiger zu verteilen hat. Dabei ist vom Schuldner jede zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, was insbesondere auch berufsfremde Arbeiten inkludiert. Schenkungen und Erbschaften sind während der gesamten Dauer an den Treuhänder herauszugeben. Neue Verbindlichkeiten dürfen nur eingegangen werden, wenn sie bei Fälligkeit erfüllt werden können

 

Können über den Zeitraum von sieben Jahren mindestens 10 % der Insolvenzforderungen abgedeckt werden, hat der Schuldner Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Liegt die erzielte Quote darunter, hat das Gericht nach Billigkeitserwägungen die Möglichkeit, dennoch eine Restschuldbefreiung zu erteilen. Durch die Restschuldbefreiung wird ein Schuldner – privilegierte Forderungen ausgenommen – im Ergebnis schuldenfrei.

 

Außergerichtlicher Ausgleich

Neben der Entschuldung im Wege eines Gerichtsverfahrens kann ein Schuldner seine Vermögensverhältnisse gegenüber seinen Gläubigern auch offenlegen und damit eine außergerichtliche Lösung herbeiführen. Dies hängt allerdings von der Zustimmung der Gläubiger ab.

 

Statistisch gesehen nehmen Privatkonkurse stark zu und stellen in allen gesellschaftlichen Schichten keine Seltenheit mehr dar. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der notwendigen Anträge und vertreten Ihre Interessen sowohl gegenüber Gläubigern als auch in allfälligen Gerichtsverfahren.

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