Das Bauchrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Bauwerk errichtet werden darf und ist grundsätzlich Landessache. In jedem Bundesland Österreichs gelten daher unterschiedliche Regelungen. Auch innerhalb der Bundesländerregeln gibt es meistens nicht nur ein Gesetz, sondern eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen.
Das Recht, zu bauen
Grundsätzlich gilt, dass einem Liegenschaftseigentümer dann, wenn die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen eine Bebauung eines bestimmten Grundstückes erlauben, diese nicht verwehrt werden kann. Wer also Planunterlagen und einen Bauantrag vorlegt, der sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hält, darf damit rechnen, dass die zuständige Baubehörde auch eine entsprechende Baubewilligung erteilt.
Nachbarrechte
Einen zentralen Punkt unserer anwaltlichen Tätigkeit stellen die Rechte der Nachbarn dar, die in allen baurechtlichen Gesetzen verankert sind. In der Regel sind diese auf einige wenige Einwendungen gegen ein bestimmtes Bauvorhaben beschränkt. Werden andere als die gesetzlich vorgesehenen Rechte von einem Nachbarn geltend gemacht (etwa, dass ein Gebäude nicht ins Ortsbild passt), sind diese Einwendungen im Bauverfahren unbeachtlich und das Bauwerk kann damit nicht verhindert werden.
In Vorarlberg von besonderer praktischer Relevanz sind die Bestimmungen zu den Mindestabständen zur Grundstücksgrenze, die vom Bauwerber berücksichtigt werden müssen und auf deren Einhaltung betroffene Nachbarn auch ein durchsetzbares Recht haben. Es besteht die Möglichkeit, auf die Rechte auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände gegenüber einem bestimmten Bauwerber zu verzichten und diesem dadurch auch eine nähere Bauführung am eigenen Grundstück zu ermöglichen (Abstandsnachsicht).
Abgesehen davon können auch Beeinträchtigungen durch Lärm oder sonstige Immissionen, die durch das neue Gebäude zu erwarten sind, dazu führen, dass den Bedenken der Nachbarn im Bauverfahren entsprechend Rechnung getragen werden muss.
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Die Tatsache, dass einmal eine Baubewilligung erteilt wurde, entlässt einen Bauherrn grundsätzlich nicht aus der Verpflichtung, diese auch genau einzuhalten. Baut also jemand ein Gebäude, das entgegen den Plänen zu hoch ist, besteht eine Verpflichtung der Baubehörde, für die Herstellung des baubescheidkonformen Zustandes (oder aber ein weiteres Bauverfahren) zu sorgen. Werden Aufträge der Behörde in diesem Zusammenhang nicht befolgt, kann sogar eine gänzliche Entfernung (Abbruch) eines bereits vollständig errichteten Bauwerkes die letzte Konsequenz sein.
Zivilrechtliche Anknüpfungspunkte
Von den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Erlangung einer Baubewilligung und deren Einhaltung zu unterscheiden sind die vielfältigen zivilrechtlichen Probleme, die während einer Bauführung auftreten können. Zu diesem Bereich zählen insbesondere Baumängel, die von den Handwerkern verursacht wurden, aber auch Probleme mit den Nachbarn, die die Verwendung des eigenen Grundstückes für die Bauführung eines Nachbarn nicht dulden wollen.
Eine umfassende Aufzählung aller baurechtlichen Fragestellungen und deren Beantwortung würde den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung sowohl im Bereich der baurechtlichen Verwaltungsverfahren als auch mit der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die während einer Bauführung entstehen können und beraten sowohl Bauherren als auch betroffene Nachbarn sehr gerne.