Entscheidung des OGH: Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen sind zulässig

In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass eine häufig verwendete Wertsicherungsklausel in Mietverträgen nicht gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verstößt. Konkret ging es um die Frage, ob § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf langfristige Mietverhältnisse anwendbar ist. Die Entscheidung betrifft viele Mieter:innen und Vermieter:innen in Österreich.

Der Fall:

 

Eine Mieterin hatte ihren Vermieter auf Rückzahlung eines Teils der Miete geklagt. Sie argumentierte, dass die im Vertrag enthaltene Wertsicherungsklausel unzulässig sei. Diese erlaubte eine Anpassung des Mietzinses an die Inflation. Die Mieterin berief sich auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Diese Bestimmung schützt Konsument:innen davor, dass Unternehmer:innen innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ein höheres Entgelt verlangen können, sofern keine individuelle Vereinbarung vorliegt.

 

Die Entscheidung:

 

Der OGH (10. Senat) wies die Klage ab. In seinem Urteil vom 30. Juli 2025 stellte er klar:

 

Was bedeutet das in der Praxis?

 

Für Vermieter:innen bringt das Urteil Rechtssicherheit: Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen mit Konsument:innen bleiben grundsätzlich zulässig, sofern sie transparent formuliert sind.

 

Für Mieter:innen bedeutet das: Eine Indexanpassung des Mietzinses ist rechtlich möglich, sofern sie im Vertrag vorgesehen ist. Eine Rückforderung bereits bezahlter, indexierter Mieten ist in der Regel nicht möglich, zumindest dann nicht, wenn die Klausel den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

Fazit:

Der OGH stellt klar, dass die Schutzbestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG Konsument:innen nicht vor Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen schützt. Diese dürfen weiterhin Bestandteil solcher Verträge sein und bleiben rechtlich wirksam, wenn sie korrekt vereinbart wurden.