Am 1. Jänner 2017 ist der überwiegende Teil des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 in Kraft getreten und gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.
Durch die Reform wurden nicht nur veraltete Formulierungen modernisiert und überholte Bestimmungen abgeschafft, sondern auch neue Regelungen verankert. Die Wichtigsten wollen wir Ihnen hier kurz darstellen.
Pflegeleistungen durch nahe Angehörige sind seit 1. Jänner 2017 erstmals im Erbrecht berücksichtigt. Der pflegenden Person gebührt künftig ein gesetzliches Vermächtnis. Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate gepflegt wurde und zwar mehr als 20 Stunden pro Monat. Außerdem muss die Pflege unentgeltlich gewesen sein.
Früher hatten Lebensgefährten kein außerordentliches Erbrecht. Sie konnten nur – und können das natürlich weiterhin – in einem Testament bedacht werden.
Seit 1. Jänner 2017 aber haben Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht. Wenn der Verstorbene keine testamentarischen oder rechtlichen Erben hat, erbt der Lebensgefährte vor dem Vermächtnisnehmer und dem Heimfall an den Staat. Dafür muss er mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene darf im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft gewesen sein.
Vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde eine letztwillige Verfügung – zum Beispiel ein Testament, das zugunsten des Ehepartners errichtet wurde – nicht automatisch mit der Scheidung aufgehoben. Man musste es ausdrücklich widerrufen, damit der Expartner nichts erbt.
Mit der Erbrechtsreform wurde jetzt eingeführt, dass ein stillschweigender Widerruf solcher letztwilliger Verfügungen vermutet wird. Testamente, die zugunsten des früheren Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten verfasst wurden, werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Das Gleiche gilt auch bei der Aufhebung der Abstammung oder der Adoption. Wenn der Verstorbene möchte, dass das Testament gültig bleibt, kann er das letztwillig bekunden.
Nach altem Recht waren folgende Personen pflichtteilsberechtigt: Nachkommen, der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Eltern von Verstorbenen.
Seit 1. Jänner 2017 haben Eltern und weitere Vorfahren keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil. Nur mehr Nachkommen, der Ehegatte und eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt und erhalten, wie schon bisher, die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Im alten Erbrecht gab es keine Möglichkeit für die Erben, die Zahlung des Pflichtteils an die Pflichtteilsberechtigten zu stunden.
Durch die Erbrechtsreform wurde eine Erleichterung geschaffen. Auf Anordnung des Verstorbenen oder durch das Gericht kann die Zahlung für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann der Zeitraum sogar auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Dies soll vor allem bei Bestehen von Familienunternehmen oder Wohnräumen, auf die der Erbe angewiesen ist, für eine Entlastung sorgen.
Die Liste der Enterbungsgründe wurde mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz etwas erweitert. Bisher konnten Pflichtteilsberechtigte, die gegenüber dem Verstorbenen zu Lebzeiten eine gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als einjähriger Strafdrohung begingen, enterbt werden. Neu ist nun, dass auch Straftaten, die gegen nahe Angehörige des Verstorbenen gerichtet sind, für den Entzug des Pflichtteils reichen.
Ein weiterer neuer Enterbungsgrund ist eine grobe Verletzung der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis.
Gestrichen wurde der Grund „der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“.
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