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Kritik an Corona-Maßnahmen ist keine Weltanschauung

Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Ablehnung des Tragens von Masken zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus keine Diskriminierung wegen der eigenen Weltanschauung ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich laufend mit den österreichischen Corona-Gesetzen und -Verordnungen zu befassen. Einige Bestimmungen wurden von ihm auch aufgehoben. Derzeit darf man gespannt den Entscheidungen in Sachen Impfpflicht entgegensehen.

 

Doch auch an anderen „Rechtsfronten“ tut sich zu Corona einiges, so vor dem Obersten Gerichtshof, der – in letzter Instanz – in Straf- und Zivilrechtssachen entscheidet.

 

Kündigung wegen Kritik an Corona-Maßnahmen

 

Eine Frau, die beim Tiroler Samariterbund als freie Mitarbeiterin in der Familien- und Jugendbetreuung beschäftigt war, wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, weil sie Corona-Maßnahmen kritisiert und das Tragen einer Maske fortlaufend abgelehnt hatte. Arbeitgeber können Mitarbeiter zwar an sich grundlos kündigen, in bestimmten Fällen kann allerdings auch eine Kündigung vor Gericht angefochten werden; so etwa, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Weltanschauung des Mitarbeiters beendet wurde.

 

Eben dies machte die gekündigte Mitarbeiterin geltend: ihre Kritik am Maskentragen sei als „Weltanschauung“ zu werten und diese ihre Ansicht sei besonders geschützt; sie dürfe nicht aufgrund ihrer „Sorge um ihre körperliche Gesundheit aus dem Dienstverhältnis entfernt“ werden.

 

Keine Weltanschauung

 

Die Gerichte in Innsbruck wiesen ihre Klage ab, worauf sich die Mitarbeiterin an den Obersten Gerichtshof wandte. Mit seiner dazu kürzlich veröffentlichten Entscheidung (OGH 25.11.2021, 9 ObA130/21i) bestätigte er jedoch die für die Mitarbeiterin abschlägigen Urteile. Der OGH räumte zwar ein, dass „die Sorge um die eigene Gesundheit nachvollziehbar“ sei, mit einer Weltanschauung habe dies jedoch nichts zu tun. Der Begriff „Weltanschauung“ sei „eng mit dem Begriff „Religion“ verbunden, es handle sich dabei um eine „Sammelbezeichnung für alle ideologischen, politischen und ähnlichen Leitauffassungen von der Welt als einem Sinnganzen“. Damit geht es aus Sicht des Höchstgerichts um das „individuelle Lebensverständnis“, kritische Auffassungen über bestimmte Verordnungen oder Gesetze seien davon nicht erfasst.

 

Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der OGH zum ersten Mal klargestellt, dass bloße Kritik an Corona-Maßnahmen nicht als Weltanschauung zu werten ist.

 

Das Argument der „Weltanschauung“ dürfte wohl auch bei der Bekämpfung der Impfpflicht vor dem Verfassungsgerichtshof eine Rolle spielen. Mit dieser Frage hatte sich – auf internationaler Ebene – übrigens auch schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu befassen, in seiner Entscheidung zur Impfpflicht in Tschechien hatte auch der EGMR eine Einstufung von Impfkritik als Weltanschauung abgelehnt. Wir gehen davon aus, dass der österreichische VfGH dem wohl – zumindest zum Thema Weltanschauung – folgen wird. Über die Frage, ob die Corona-Impfpflicht auch verhältnismäßig ist, sagt dies freilich nichts.