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Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehsteigen

Eigentümer:innen eines Grundstücks, an dem ein Gehsteig oder Gehweg entlang führt, trifft eine besondere Räum- und Streupflicht. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn nicht ausreichend geschaufelt und gestreut wird?

Während sich viele Menschen auf den Winter freuen, stößt diese Jahreszeit bei anderen Menschen auf Unbehagen: Die Schneeräum- und Streupflicht für Liegenschaftseigentümer:innen auf benachbarten Gehsteigen steht vor der Tür. Für viele Personen stellt sich jetzt die entscheidende Frage: Was muss ich tun, um dieser Verpflichtung nachzukommen und welche Konsequenzen hat es, wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird?

 

 

Wer ist von der Schneeräum- und Streupflicht betroffen?

 

§ 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt, dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten – ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften – zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr dafür zu sorgen haben, dass dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege und Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden. Diese Verpflichtung gilt für Grundeigentümer jener Grundstücke, die an Gehsteigen und Gehwegen angrenzen, sofern diese nicht mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind.

 

Bei Schnee und Glatteis müssen diese Flächen ebenfalls gestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige sowie in jenen Fällen, in denen ein Gehsteig und Gehweg nicht vorhanden sind, ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und streuen. Schneewechten und Eisbildungen von Häusern müssen ebenfalls entfernt werden.

 

Jedenfalls zu beachten ist, dass Rechte und Pflichten bei der Schneeräumung durch Gemeindeverordnungen unterschiedlich geregelt werden können.

 

 

Wie oft muss geschaufelt und gestreut werden?

 

Wie oft geschaufelt und gestreut werden muss, ist im Gesetz nicht näher festgelegt. Die Grenze der Streupflicht orientiert sich an den Verkehrsbedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen. Ein einmaliges Schneeräumen und eine einmalige Streuung sind bei anhaltendem Schneefall bzw. bei gefrierendem Regen jedenfalls nicht ausreichend. Bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens ist eine Betreuung des Gehsteigens in kürzeren Abständen als einer Stunde zumutbar. Der Oberste Gerichtshof sprach aber schon mehrfach aus, dass eine ununterbrochene Schneeräumung sowie die Erhebung von Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ regelmäßig unzumutbar sind. Die Verpflichtung zur Schneeräumung entfällt bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuernden Glatteis, wenn diese praktisch nutzlos ist (OGH 2 Ob 66/08g).

 

 

Kann diese Verpflichtung an eine andere Person übertragen werden?

 

Ja. Zu beachten ist, dass Eigentümer:innen aber auch in diesem Fall dafür Sorge zu tragen haben, dass die Aufgabe von einer geeigneten Person erledigt wird. Wird nur eine untaugliche Person tätig, haften Eigentümer:innen für deren Auswahlverschulden. Die räumende Person sollte daher vom Streupflichtigen instruiert und die ordnungsgemäße Räumung regelmäßig kontrolliert werden. Kommen Missstände zum Vorschein, müssen diese schnellstmöglich beseitigt werden.

 

 

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Schneeräum- und Streupflicht verletzt wurde?

 

Sollte es durch mangelnde Streuung des Gehsteigs zu einer Verletzung von Passanten kommen, kann dies ernsthafte Konsequenzen in Form von Schadenersatzansprüchen (zB Schmerzengeld) oder sogar in Form eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge haben. Eine Verletzung der Schneeräum- und Streupflicht stellt darüber hinaus eine Verwaltungsübertretung dar, die eine kleine Geldstrafe nach sich zieht.

 

 

Weitere Verkehrssicherungspflichten

 

Neben der beschriebenen Verpflichtung, die sich nur auf angrenzende Gehsteige bezieht, bestehen zahlreiche weitere Verkehrssicherungspflichten. Grundsätzlich muss derjenige, in dessen Interesse sich Menschen über bestimmte Flächen bewegen, dafür sorgen, dass sich Gefahren dort möglichst nicht verwirklichen. Dies betrifft insbesondere auch die Räumung und Streuung in der Nähe von Geschäftslokalen, aber teilweise auch auf Privatwegen. Eine ausführliche Beschreibung würde diesen Rahmen hier sprengen, für nähere Informationen stehen wir Ihnen daher gerne im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Verfügung!