Zum Schulbeginn stellt sich vielen Eltern, Lehrer:innen und Direktor:innen die Frage: Wer haftet, wenn ein Kind während des Unterrichts verunfallt? Etwa beim Schulsport, auf dem Pausenhof oder auf dem Schulweg? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob eine Aufsichtspflicht verletzt wurde
Beispiel: Zahnverlust beim Turnen
Ein Schüler stößt beim Turnunterricht mit einem Klassenkameraden zusammen. Dabei schlägt er sich einen bleibenden Zahn aus. Wer kommt für die Kosten auf, etwa für Zahnarztbehandlungen, ein Implantat oder Folgeschäden?
Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Schülerunfallversicherung der AUVA die Kosten für die medizinische Behandlung – unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat. Auch Folgekosten wie ein später notwendiger Zahnersatz sind unter Umständen gedeckt. Schadenersatzzahlungen wie Schmerzensgeld sind allerdings nicht enthalten.
Wann haftet die Schule?
Eine Haftung der Schule kommt nur bei einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht. Die Lehrperson muss Kinder nicht rund um die Uhr beobachten. Die Rechtsprechung verlangt eine altersgerechte und situationsangemessene Aufsicht. Beim Turnunterricht bedeutet das: Die Übungen müssen geeignet und altersgerecht sein, die Aufsichtsperson muss anwesend sein und auf das Verhalten der Schülerinnen und Schüler achten.
Keine Haftung besteht, wenn der Unfall auch bei korrekter Aufsicht nicht zu verhindern gewesen wäre, beispielsweise bei einem unvorhersehbaren Zusammenstoß zweier Kinder.
Wann haftet ein anderes Kind oder dessen Eltern?
Wenn der Unfall die Folge eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens eines anderen Kindes ist – etwa ein gezielter Stoß –, kann dieses Kind (bzw. seine Eltern) haftpflichtig sein. Voraussetzung ist, dass das Kind deliktsfähig ist. Das ist in der Regel ab dem 14. Lebensjahr der Fall, in Einzelfällen auch früher.
Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, was im Schulkontext selten der Fall ist, da die Aufsichtspflicht während der Unterrichtszeit bei der Schule liegt.
Fazit:
Bei komplexen Fällen – etwa hohen Behandlungskosten oder bleibenden Schäden – empfiehlt sich die Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Nur so lässt sich klären, ob und in welchem Ausmaß ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.