Folgendes hat sich zugetragen: Auf einer Gartenparty in Niederösterreich infizierte sich ein Gast beim Baden im Whirlpool der Freunde mit Legionellen. Natürlich musste er ärztlich behandelt werden, wofür erhebliche Kosten anfielen. Daraufhin wollte die Gesundheitskasse diesen Aufwand von den Gastgebern der Party regressieren. Wir sprechen dabei von Kosten von fast 200.000 Euro.
Die Gesundheitskasse machte geltend, der Pool sei von den Hausherren nicht ordentlich gereinigt worden und so hätten sich Legionellen im Ausflussventil sammeln können. Beim Baden habe sich der Gast mit den Legionellen angesteckt und eine schwere Lungenentzündung erlitten.
Die Gastgeber wandten gegenteilig ein, sie hätten den Pool natürlich regelmäßig gewartet und gereinigt.
Dieser Streit beschäftigte die Gerichte durch alle drei Instanzen. Jetzt gibt es eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dazu. Und zwar entschied er zugunsten der Gastgeber und wies die Klage der Gesundheitskasse ab.
Der OGH vertrat die Ansicht, dass die Poolbesitzer die Anweisungen der Betriebsanleitung zwar nicht nach Punkt und Beistrich befolgt, den Pool aber sehr wohl regelmäßig gewartet hätten. Dass sich im Wasser gefährliche Bakterien bildeten, sei für die Gastgeber nicht vorhersehbar gewesen. Denn sie durften davon ausgehen, dass eine ordentliche Reinigung des Whirlpools eine Kontamination des Wassers verhindern würde.
(OGH 27.04.2022, 9 Ob 14/22g).
Wir empfehlen allen Pool- und Whirlpool-Besitzern deshalb eine gewissenhafte Pflege ihrer Gewässer. Und wenn Sie doch rechtliche Fragen oder Probleme haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.